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   OLG Koblenz, 23.12.1983 - 2 Ss 490/83   

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OLG Koblenz, 23.12.1983 - 2 Ss 490/83 (https://dejure.org/1983,3151)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 23.12.1983 - 2 Ss 490/83 (https://dejure.org/1983,3151)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 23. Dezember 1983 - 2 Ss 490/83 (https://dejure.org/1983,3151)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1984, 287
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 17.03.1987 - 1 StR 693/86

    Begriff des Beiseiteschaffens; Zueignung sicherungsübereigneter Gegenstände

    Die Zueignung der sicherungsübereigneten Geräte kann freilich nicht bereits darin gesehen werden, daß der Angeklagte sie auf Verlangen der Sparkasse, die ihr Sicherungsgut verwerten wollte, nicht herausgab; denn das bloße Unterlassen der geschuldeten Rückgabe kann nicht als Manifestation des Zueignungswillens angesehen werden (RGSt 4, 404; OLG Koblenz StV 1984, 287).
  • LG Potsdam, 01.10.2007 - 24 Qs 28/07

    Unterschlagung: Zueignungsabsicht bei Unterlassen der mietvertraglich

    Das Behalten einer entliehenen oder gemieteten Sache über die vereinbarte Zeit hinaus, genügt in der Regel nicht zur Annahme einer Unterschlagung, selbst wenn der Täter sie unberechtigt in Gebrauch genommen oder behalten hat; denn bloßes Unterlassen der geschuldeten Rückgabe kann nicht als Manifestation des Zueignungswillens angesehen werden (BGHSt 34, 309, 312; RGSt 4, 404; OLG Koblenz StV 1984, 287, 288; OLG Hamm wistra 1999, 112 m. Anm. Fahl JA 1999, 539; OLG Hamburg StV 2001, 577).

    Da gerade ein Unterlassen außer auf einem Zueignungswillen auch auf den verschiedensten anderen Gründen beruhen kann, muss bei Unterlassungen mit besonderer Sorgfalt geprüft werden, ob aus dem Verhalten der Schluss auf einen Zueignungswillen gezogen werden kann (vgl. OLG Koblenz StV 1984, 287, 288 m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 16.10.1989 - 2 Ss 327/89
    Erforderlich ist vielmehr, daß der Mieter durch ein über das bloße Unterlassen der Rückgabe des Fahrzeugs hinausgehendes Verhalten seinen Zueignungswillen manifestiert (vgl. BGHSt 34, 312; OLG Koblenz, StV 84, 287; OLG Braunschweig, OLGSt (neu), § 246 Nr. 1; LK-Ruß, StGB , 10. Aufl., § 246 Rn. 20).
  • LG Potsdam, 25.02.2008 - 24 Qs 38/08

    Unterschlagung: Zueignungsabsicht bei unterlassener Rückgabe eines gemieteten

    Das Behalten einer entliehenen oder gemieteten Sache über die vereinbarte Zeit hinaus genügt in der Regel nicht zur Annahme einer Unterschlagung, selbst wenn der Täter sie unberechtigt in Gebrauch genommen oder behalten hat; denn bloßes Unterlassen der geschuldeten Rückgabe kann nicht als Manifestation des Zueignungswillens angesehen werden (BGHSt 34, 309, 312; RGSt 4, 404; OLG Koblenz StV 1984, 287, 288; OLG Hamm wistra 1999, 112 m. Anm. Fahl JA 1999, 539; OLG Hamburg StV 2001, 577; vgl. auch Beschluss der Kammer vom 1. Oktober 2007 - Az.: 24 Qs 28/07 -).

    Da gerade ein Unterlassen außer auf einem Zueignungswillen auch auf den verschiedensten anderen Gründen beruhen kann, muss bei Unterlassungen mit besonderer Sorgfalt geprüft werden, ob aus dem Verhalten der Schluss auf einen Zueignungswillen gezogen werden kann (vgl. OLG Koblenz StV 1984, 287, 288 m.w.N.).

  • OLG Celle, 26.04.2002 - 2 Ws 94/02

    Klageerzwingungsantrag ; Unterschlagung; Anweisung zur Aufnahme der Ermittlungen;

    Erforderlich ist vielmehr, dass der Zueignungswille durch ein über das bloße Unterlassen der geschuldeten Rückgabe hinausgehendes Verhalten manifestiert wird, welches den sicheren Schluss darauf zulässt, dass der Gegenstand unter Ausschluss des Eigentümers dem eigenen Vermögen einverleibt werden soll (vgl. BGHSt 34, 309, 311 ff; OLG Koblenz StV 1984, 287, 288; OLG Düsseldorf StV 1990, 164; OLG Hamm wistra 1999, 112; LK-Ruß, StGB, 11. Aufl. § 246 Rdn. 20 m. w. N.).
  • OLG Düsseldorf, 16.03.1998 - 2 Ss 33/98

    Unterschlagung durch Nichtweiterleitung vereinnahmter Versicherungsprämien

    In einem solchen Verhalten des VV manifestiert sich der Zueignungswille nicht in einer Unterlassung, sondern in einem positiven Tun (unter Bezugnahme auf BGHSt 34, 309, 312; OLG Koblenz StV 84, 287, 288).
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